Kinder- und Jugendschutzkonzept des
TTV Ettlingenweier 1980 e. V.
Der TTV Ettlingenweier 1980 e. V. setzt sein Kinder- und Jugendschutzkonzept um. In den ersten Punkten geht es um reine Formalitäten. Für uns Selbstverständlichkeiten. Wir sprechen in unseren Vorstandssitzungen immer wieder über dieses Thema.
Wir haben einen Ehrenkodex für den TTV Ettlingenweier 1980 e. V. in starker Anlehnung an den Ehrenkodex unseres Verbandes entwickelt. Er spricht dort hauptsächlich von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Wir haben ihn auf alle Menschen übertragen. Es geht um das selbstverständliche gute und respektvolle Miteinander.
Das „Schutzkonzept vor sexualisierter Gewalt“ wurde am 01.01.2019 in einer Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Karlsruhe durch die Vorstandschaft bestätigt. Daher veröffentlichen wir dieses auf dieser Plattform.
Ehrencodex
Schutzkonzept vor sexualisierter Gewalt
Präambel
Der Schutz von Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt ist uns ein wichtiges Anliegen, dafür setzen wir uns engagiert und offensiv ein.
Genauso wichtig wie der Schutz der uns anvertrauten Jugendlichen, sowie der Schutz unserer Trainer/ innen und Betreuer/ innen vor haltlosen Verdächtigungen in diesem sensiblen Bereich.
Wir wollen eine „Kultur des Hinsehens“ und des „Achtgebens“ leben. Das bedeutet für uns, dass wir respektvoll und achtsam mit den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und Verantwortlichen im Sport umgehen.
Wir wollen, dass alle Kinder und Jugendlichen beim Tischtennisverein Ettlingenweier sicher und mit Spaß und Hingabe ihren Sport ausüben können.
Täter und Täterinnen haben bei uns nichts verloren.
Kinder und Jugendliche haben Rechte. Diese müssen von uns allen respektiert werden!
1. Einleitung
Mit der vorliegenden Konzeption wird dargestellt, wie der Schutz vor sexualisierter Gewalt in unserem Verein umgesetzt werden soll. Es werden transparente und nachvollziehbare Organisationsstrukturen, sowie klare Regelungen im Verhalten und den Beziehungen besonders gegenüber Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch den Verhaltensleitfaden geschaffen. Auch wenn im Text von Kindern und Jugendlichen gesprochen wird, bezieht sich das Konzept auf alle Menschen, die im Rahmen des TTV zusammen kommen.
Aus dem vorliegenden Konzept gehen Ansprechpartner hervor, die sich ausführlich mit dem Thema des Kinder- und Jugendschutzes befasst haben und so beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bzw. sexuellen Missbrauch hinzugezogen werden können. Diese leiten alle weiteren erforderlichen Schritte ein.
2. Grundsätze im Umgang mit Jugendlichen
Der Verein achtet die Würde, die Rechte und die Intimsphäre von den ihm anvertrauten Menschen. Der verantwortungsvolle Umgang mit ihnen ist geprägt von Respekt und Verantwortung. Bei Gefährdungen des Kindeswohls schauen wir nicht weg, sondern beteiligen uns aktiv am Schutz vor Gefahren, Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch. Jegliche Form der Gewalt, egal ob körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art wird verurteilt und lehnen wir ab. Der Verein stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.
Um diese Grundsätze zu verwirklichen gilt folgender Verhaltensleitfaden verbindlich für alle, die im TTV aktiv oder passiv tätig sein.
2.1. Verhaltensleitfaden für Trainer, Übungsleiter, Betreuer etc.
1. Verantwortungsbewusstsein:
Sie übernehmen Verantwortung für das Wohl der Ihnen anvertrauten Menschen. Dazu gehört die Wahrung des Rechts körperlicher Unversehrtheit und Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt (z. B. Diskriminierung, sexueller Missbrauch).
Sie greifen ein, bei gegenseitigen Verletzungen unter den Kindern und Jugendlichen und leiten diese zu angemessenem sozialem Verhalten an.
Persönlichkeit wird be- und geachtet und in der Entwicklung unterstützt.
Persönliches Empfinden der Sportler/ Teilnehmer steht im Vordergrund vor ihren persönlichen, beruflichen und sportlichen Zielen.
Trainings- und Übungsstunden werden altersgerecht gestaltet. Kinder und Jugendliche haben Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten.
2. Körperkontakt:
Bei verschiedenen Übungen und Trainingseinheiten (erklären von Bewegungsabläufen) kann es im Rahmen der Hilfestellung zu körperlichem Kontakt kommen. Dieser muss im Vorfeld mit den Kindern und Jugendlichen besprochen und abgeklärt werden.
Körperlicher Kontakt muss von den Kindern und Jugendlichen gewollt sein und darf das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
3. Umkleiden/Duschen/Übernachtungssituationen:
Es sollten entsprechende Umkleide- und Duschmöglichkeiten getrennt für Mädchen und Jungen zur Verfügung stehen. Der Trainer/ die Trainerin duscht grundsätzlich nicht mit den Kindern und vermeidet zusätzlich das Betreten der Umkleiden. Im Rahmen der Aufsichtspflicht kann es vorkommen, dass Betreuer, Trainer und Übungsleiter die Umkleideräume während des Umkleidens/ Duschens betreten müssen. Dies sollte wenn möglich immer im „Sechs-Augen-Prinzip“ oder im „offene Türen Prinzip“ geschehen (vorher anklopfen!)
Trainer, Betreuer und Übungsleiter übernachten möglichst nicht in gemeinsamen Zimmern mit Kindern und Jugendlichen (Ausnahme Aufsichtspflicht bei Zeltlagern und sonstigen Veranstaltungen).
4. Mitnahme in den Privatbereich:
Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Trainers/ Übungsleiters (Wohnung, Haus, Garten, Hütte etc.) mitgenommen.
5. Keine Einzelstunde ohne Kontrollmöglichkeit:
Das „Prinzip der offenen Tür“ oder „Sechs-Augen-Prinzip“ wird eingehalten: Alle Türen sind offen. Die Haupteingangstür muss zu jeder Zeit von innen und außen geöffnet werden können.
Sollte vom „Sechs-Augen-Prinzip“ abgewichen werden, muss das vorher mit den Erziehungsberechtigten und/ oder im Betreuerteam besprochen werden z. B. Fahrten, Übungseinheiten.
6. Gleichbehandlung:
Es werden den Kindern keine Geschenke gemacht, die nicht abgesprochen sind.
Jedes Kind/ jeder Jugendliche wird respektiert. Es werden alle gleich und fair behandelt.
7. Angemessenheit von Sprache und Ausdrucksweise sowie Auftreten:
Abwertendes, sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten, sowohl verbal, als auch nonverbal, wird nicht respektiert. Sie beziehen aktiv Stellung dagegen.
8. Transparenz im Handeln:
Abweichungen von Verhaltensgrundsätzen sind nur möglich, wenn dies mit mindestens einem Schutzbeauftragten abgesprochen ist. Die Gründe sind kritisch zu diskutieren.
Sie greifen ein, wenn ein Verstoß gegen den Verhaltensleitfaden erkannt wird. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht an erster Stelle.
3. Organisation und Verantwortlichkeiten
3.1. Ansprechpartner
Erste Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer, Übungsleiter und Betreuer ist der Schutzbeauftrage oder der Jugendleiter. Bei Fragen oder Unrechtmäßigkeiten wird der Schutzbeauftrage oder Jugendleiter bzw. der Vorstand des Vereins hinzugezogen.
Kontaktdaten unter Punkt 5.
3.2. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (FZ)
Die Einsicht in das FZ soll Gewalt und Missbrauch vorbeugen.
- Alle Trainer, Übungsleiter, Betreuer und sonstigen Funktionäre des Vereins haben ein aktuelles FZ zur Einsichtnahme vorzulegen. Davon können nur Personen, die ausschließlich im Seniorenbereich tätig sind, ausgenommen werden.
- Für die kostenfreie Beantragung des FZ wird durch den Vorstand oder einen berechtigten Vertreter eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein ausgestellt.
- Einsichtnahme und Dokumentation FZ (Ablaufplan Formalitäten, siehe Anhang)
- Die Einsichtnahme wird wie folgt dokumentiert:
Nach- und Vorname
Datum der Einsicht
Datum des Zeugnisses
Eintrag nach § 72a Abs. 5 SGB VIII vorhanden?
Einsichtnahme durch - Über die Vorlage eines neuen Führungszeugnisses wird alle 5 Jahre informiert, eingefordert, eingesehen und dokumentiert.
3.3. Ehrenkodex und Selbstverpflichtungserklärung
Der Ehrenkodex und die Selbstverpflichtungserklärung (siehe Anhang) dienen der Sensibilisierung aller Personen, die für den Verein tätig sind. Der Ehrenkodex gilt darüber hinaus für alle Vereinsmitglieder. Bei diesen wird jedoch keine Unterschrift eingefordert. Mit der Erklärung versichert der Unterzeichner, dass er nicht wegen einer Straftat nach den genannten Paragraphen verurteilt worden und ihm kein entsprechendes Verfahren anhängig ist.
Für kurzfristige oder spontane Tätigkeiten z. B. Fahrdienste, Betreuung bei Veranstaltungen oder Vertretung werden fürs Erste der Ehrenkodex und die Selbstverpflichtung verlangt. Wird diese Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird nachträglich ein FZ eingesehen.
- Alle Personen, die für den Verein tätig sind.
- Einfordern beim Abteilungsleiter oder Vorstand.
- Dokumentation und Archivierung durch den Vorstand oder einen berechtigten Vertreter.
4. Kommunikation
Bei Aktionen außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs werden alle Trainer, Übungsleiter sowie Betreuer auf die Präventionsmaßnahmen und die gesamte Thematik hingewiesen.
Vereinsintern werden Themen zum Kinder- und Jugendschutz regelmäßig im Rahmen der Vorstandschaft besprochen.
5. Schutzbeauftragter/Ansprechpartner
- Schutzbeauftragter: Matthias Buchmüller, Etogestr. 15, 76275 Ettlingen
- Landratsamt Karlsruhe, Jugendamt, Ansprechpartner(in): Irene Schuchart, Telefon 0721 936 68330, Kinderschutz.ehrenamt@landratsamt-karlsruhe.de
- Es gibt natürlich noch viele weitere Anlaufstellen, die hier nicht alle aufgeführt werden können z. B. Diakonie, Caritas.
6. Was tun im Verdachtsfall?
Wir handeln gemäß den Verhaltensratschlägen unserer Verbände und ziehen unsere(n) Ansprechpartner(in) beim Jugendamt Karlsruhe hinzu.
7. Gültigkeitsbereich
Das vorliegende Schutzkonzept gilt für den TTV Ettlingenweier 1980 e. V.. Sie wird in dem Konzept auch „der Verein“ oder „TTV“ genannt.
Das Konzept zum Kinder- und Jugendschutz tritt durch den Vorstandsbeschluss vom 01.01.2019 für den gesamten Verein sofort in Kraft.
Dieses Konzept wird in regelmäßigen Abständen auf seine Eignung durch den Vorstand geprüft.